BGH Urteil zur Abrechnung von Planungsänderungen

Planungsänderungen erfordern häufig (und in allen Leistungsbildern), dass man bis in die Leistungsphase 1 zurückgeht. Darauf hat das OLG Stuttgart mit Billigung des BGH hingewiesen – eine wegweisende Entscheidung für Planer und Architekten bei der Abrechnung von Planungsänderungshonoraren als wiederholte Grundleistung.

 

Im konkreten Fall ging es um den erforderlichen Raumbedarf für die Lagerung des Brennstoffs. Der Bauherr wollte zunächst eine Gastherme. Dann änderte er seine Pläne und verlangte den Einbau einer Pellet-Heizung. Das OLG hat klargestellt, dass der Planer, um diese Aufgabe zu erfüllen, alle Leistungsphasen (Lph) bis zurück zur Lph 1 neu bearbeiten muss. Denn mit der Änderung der Flächenbedarfsanforderung ist auch die – längst abgeschlossene – Lph 1 betroffen. In ihr wurde nämlich die planerische Vorgabe des Bauherrn formuliert, das Raumprogramm (Besondere Leistung) berücksichtigt und die Beratung zum Leistungsbedarf durch den Gebäudeplaner (zum Beispiel Bedarf an Zuarbeit durch Fachplaner) durchgeführt. Diese Grundleistungen müssen im Zuge der Änderung wiederholt werden.

 

OLG Stuttgart, rechtskräftiges Urteil vom  24.01.2012, Az. 10 U 90/11, Abruf-Nr. 133672; BGH, Beschluss vom 11.10.2013, Az. VII ZR 63/12, Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

 

Quelle: www.facebook.com/notes/bdb-bund-deutscher-baumeister-architekten-und-ingenieure-bundesverband